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Satzung

Satzung des Vereins „Kinder- und Jugendförderverein Markendorf“
 

§ 1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr


1. Der Verein trägt den Namen: „Kinder- und Jugendförderverein Markendorf“ mit dem Zusatz e.V.; im  Folgenden kurz Verein genannt. Der Sitz des Vereins ist Frankfurt (Oder). Das Geschäftsjahr des Vereins  ist das Kalenderjahr.
2. Der Verein will den Erhalt der natürlichen und kulturellen Lebensgrundlagen sichern. Ziel ist die Förderung und Entwicklung der Jugendarbeit im Ortsteil Markendorf. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe im Sinne des § 52 Absatz 2 Nr. 4 der Abgabeordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahme:
Unterstützung der ehrenamtlichen Kinder-, Jugendarbeit im Rahmen der Trägerschaft für den 
Kinder-Jugend-Freizeit-Treff im Jugendclub Markendorf, mit Angeboten zu Sport und Spiel, Kochen und Backen, Nähen und Basteln, Werkarbeiten im Holz und Metallwesen, botanischen Arbeiten sowie Computerkursen. Der Verein kann sich zur Verfolgung dieser Zwecke aller rechtlich zulässigen Mittel bedienen. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die 
Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Der Verein ist im Vereinsregister unter der Nr.: VR 6958 FF beim Amtsgericht Frankfurt(Oder) eingetragen.
3. Jeder Beschluss über eine Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim  Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
 

§ 2 Mitgliedschaft


1. Es können als Mitglieder natürliche als auch juristische Personen, aufgenommen werden. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.
2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand; erforderlich ist die Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die  Satzung an. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Jedes volljährige neue Mitglied entscheidet über seinen eigenen Mitgliedsstatus:
➢ „Fördermitglieder“ haben kein Stimmrecht bei Beschlussfassungen der  Mitgliederversammlung
➢ „Aktive Mitglieder“ erfüllen alle Rechte und Pflichten der Mitglieder gemäß Satzung
➢ „Junge Mitglieder“ sind nicht volljährige Mitglieder und benötigen die  Einverständniserklärung der gesetzlichen Personensorgeberechtigten.
Sie erfüllen ab Vollendung des 13. Lebensjahres alle Rechte und Pflichten der Mitglieder 
gemäß Satzung. Vor dem 13. Lebensjahr darf eine personensorgeberechtigte Person die 
Stimme bei einer Beschlussfassung im Namen des jungen Mitgliedes abgeben. 
3. Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) durch den Austritt; letzterer ist zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und hat  spätestens 3 Monate vorher in Schriftform durch einfachen Brief zu erfolgen,
b) durch Ausschluss: dieser erfolgt durch den Vorstand bei Nichterfüllung der satzungsgemäßen Pflichten oder aus sonstigen wichtigen Gründen. Gegen eine schriftliche Mitteilung über den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied binnen eines Monats schriftlich Beschwerde einlegen, über die die Mitgliederversammlung entscheidet, wobei das Stimmrecht des ausgeschlossenen Mitgliedes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Ausschluss ruht.
c) durch den Tod.
vorschüssig gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet.
4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
 

§ 3 Rechte der Mitglieder


Die Mitglieder wirken bei der Verfolgung des Vereinszwecks entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes mit.
 

§ 4 Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder haben folgende Pflichten:
1. die Interessen des Vereins zu vertreten und zu fördern,
2. den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen,
3. ab Volljährigkeit im Kalenderjahr den Vereinsbeitrag zu entrichten.
 

§ 5 Beiträge


Um seine Aufgabe erfüllen zu können, erhebt der Verein von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragszahlungen erfolgen jährlich zum 31. März eines jeden Jahres im Vorhinein.
 

§ 6 Organe, Struktur


Der Verein unterhält keine Untergliederungen. Die Organe sind die Mitgliederversammlung und
der Vorstand.
 

§ 7 Mitgliederversammlung


1. Zweck jährlichen der Mitgliederversammlung ist es, über die Tätigkeit des Vereins zu berichten, die Mitglieder zu unterrichten, Beschlüsse zu fassen und den Vorstand zu beraten.
2. Insbesondere hat die Mitgliederversammlung
a) den Vorstandsvorsitzenden, seinen Stellvertreter, den Schatzmeister und die weiteren Mitglieder des Vorstandes zu wählen, den Jahres- und Kassenbericht entgegenzunehmen,
c) den Vorstand zu entlasten
d) Satzungsänderungen zu beschließen und
e) gegebenenfalls die Auflösung des Vereins herbeizuführen.
3. Satzungsänderungen können nur mit Zustimmung der 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitgliedererfolgen.
4. Satzungsänderungen, die dem Vereinsregister oder dem Finanzamt betreffen, können vom Vorstand in einer kurzfristigen Vorstandssitzung einstimmig beschlossen werden. 
5. Sollten Satzungsänderungen zur Abstimmung kommen, müssen diese mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstandsvorsitzenden des Vereins schriftlich beantragt werden und sind bereits in der Einladung jedem Mitglied mitzuteilen.
6. Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstandsvorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer zweidrittel Mehrheit bejaht wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
7. Wahlen erfolgen nur auf Antrag geheim, sofern 1/3 der anwesenden Mitglieder dem Antrag zustimmen.
8. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich übermittelte Anschrift versandt worden ist. Die Tagesordnung wird vom Vorstand vorgeschlagen.
9. Der Vorstand hat auf Verlangen von 1/10 der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und die verlangten Anträge in die Tagesordnung aufzunehmen. Lehnt der Vorstand die Einladung zur Versammlung oder die Aufnahme der Anträge in die Tagesordnung ab, so kann das örtlich zuständige Amtsgericht die Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Einberufung der Versammlung ermächtigen.
10. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der anwesenden Mitgliederanzahl sofern § 7 Abs.3 und 8 erfüllt sind. Vertretungsvollmachten sind zulässig, sofern sie in Schriftform vor Beginn der Versammlung im Original eingereicht wurden.
11. Ist die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so hat der Vorstand unverzüglich zu einer weiteren Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung unter Einhaltung der Fristen einzuladen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Auf diese Bestimmung ist in der Einladung hinzuweisen. Ausgeschlossen gem. § 7 Abs. 3.
12. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter geleitet. Der Vorstand kann ein anderes Mitglied oder den Geschäftsführer mit der Leitung beauftragen.
13. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
14. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Erstplatzierten Kandidaten statt.
15. Über alle Versammlungen der Organe des Vereins sind Niederschriften zu fertigen, die jeweils vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
 

§ 8 Der Vorstand


1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter 
und dem Schatzmeister, sowie ein bis zwei Mitgliedern. Sofern ein Geschäftsführer bestellt 
wurde, nimmt dieser mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 4 Jahren
einzeln aus dem Kreis der Mitglieder des Vereins gewählt. Nach Ablauf der Wahlzeit bleibt der
Vorstand bis zum Zeitpunkt einer Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes während der Amtszeit aus, so kooptiert der Vorstand ein Ersatzmitglied für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vermögens. Zur Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Mitarbeiter oder Fachausschüsse sowie Arbeitskreise unter Einbeziehung Dritter berufen und diese auch ggfls. auflösen.
4. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, seinen Stellvertreter und den Schatzmeister, wobei jeweils zwei der vorbenannten Personen den Verein gemeinsam vertreten.
5. Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Auslagenersatz im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Finanzordnung.
6. Mit dem Geschäftsführer kann eine angemessene Vergütung vereinbart werden.
7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
8. Der Vorstandsvorsitzende, dessen Stellvertreter und der Schatzmeister müssen volljährig und somit voll geschäftsfähig sein.
 

§ 9 Förderkreis


1. Der Verein kann einen Förderkreis einrichten. Der Förderkreis unterstützt die Tätigkeit des Vereins durch Rat, Tat und Zuwendungen. In den Förderkreis können natürliche und juristische Personen mit deren Einverständnis berufen werden. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Förderkreis, auf Mitwirkung im Förderkreis oder auf Mitwirkung im Vereinsleben besteht nicht.
2. Der Förderkreis wird durch den Vorstand geleitet. Dieser kann hierfür Beauftragte einsetzen und innerhalb des Förderkreises unselbständige Fachgruppen bilden.
 

§ 10 Schlichtung von Streitigkeiten


Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins kann auf Anordnung des Vorstandsvorsitzenden ein Schiedsgericht gebildet werden, bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Jeder Teil benennt einen Beisitzer, der Vorstandsvorsitzende benennt den Vorsitzenden.
 

§ 11 Auflösung des Vereins


1. Die Auflösung des Vereins darf nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an dem Ortsverein Markendorf e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für 
gemeinnützige Zwecke für die Förderung der Jugend- und Altenhilfe im Ortsteil Markendorf zu verwenden hat.
3. Für einen Auflösungsbeschluss ist ein 2/3 Mehrheitsbeschluss der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Zugleich können Liquidatoren analog der Besetzung des Vorstandes gewählt werden; ansonsten obliegt dem Vorstand die Liquidation.
 

§ 12 Inkrafttreten


Die Satzung ist in der vorliegenden Form vom 20.10.2023 von der Mitgliederversammlung des Kinder- und Jugendfördervereins Markendorf beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.